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OrdnungssacheNathalie Müller · Administration und Buchhaltung

RatgeberBelege aufbewahren

Belege aufbewahren: wie lange, und was für kleine Einzelfirmen gilt

Ein Regal mit blauen und orangen Bundesordnern, sauber nebeneinander aufgereiht

Die Schachtel mit den Belegen vom letzten Jahr: Darf sie weg? Meistens nicht. Das Obligationenrecht ist dazu ziemlich klar.

Zehn Jahre

Laut Art. 958f Abs. 1 OR sind die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege «während zehn Jahren aufzubewahren». Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.

Belege dürfen laut Abs. 3 auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn sie mit den Geschäftsvorfällen übereinstimmen und jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.

Was kleine Einzelfirmen buchen müssen

Laut Art. 957 Abs. 2 OR müssen Einzelunternehmen mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Dasselbe gilt für Vereine, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen.

Auch dann gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss (Abs. 3): vollständig, nachvollziehbar, belegt.

Quelle: Obligationenrecht, Art. 957 und Art. 958f, fedlex.admin.ch (SR 220), Stand am 1. Oktober 2026, gelesen am 23. Oktober 2026.

Ich erkläre, was in der Quelle steht. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Stelle oder eine Fachperson.

Buchhaltung für Einzelfirmen und Kleinbetriebe